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Verursacht ein Fahrzeugführer einen Verkehrsunfall, indem er auf der Standspur mit überhöhter Geschwindigkeit an stockendem Verkehr vorbeifährt und dabei trotz gesetzten Blinkers in einen Spurwechselbereich einfährt, wiegt sein Verschulden so schwer, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Auch ein geringfügiger Schuldvorwurf des anderen Fahrers, der vor dem Spurwechsel nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat, fällt bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 I, II StVG nicht ins Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |