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Die Angabe der Vorbesitzerzahl in einem Pkw-Kaufvertrag mit der Einschränkung "soweit ihm bekannt" stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Ein Sachmangel wegen einer abweichenden Anzahl von Vorbesitzern liegt in diesem Fall nicht vor, da für eine Beschaffenheitsvereinbarung ein eindeutiger Fall erforderlich ist, in dem der Verkäufer für die Eigenschaft haften wollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |