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Für die Einstufung einer Straße in die verschiedenen Straßentypen sind nach ständiger Rechtsprechung die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, der verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgeblich. Dabei ist die ortsrechtliche Definition des Straßentyps maßgebend, unter die die Umstände des Einzelfalls nach den allgemeinen Einstufungskriterien zu subsumieren sind. Für die Abgrenzung einer Anliegerstraße von einer Haupterschließungsstraße kommt es auf ein Überwiegen der Erschließungsfunktion an, wobei eine rein quantitative Betrachtung der Verkehrsvorgänge (mehr als 50% Anliegerverkehr) nicht entscheidend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |