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Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG a.F., wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet. Ein typischer Fall grob fahrlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Entwendung eines Kfz ist die mangelnde Sicherung der Kfz-Schlüssel gegen den Zugriff beliebiger fremder Dritter. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Fahrzeugschlüssel in einer unbeaufsichtigten und unverschlossenen Umkleidekabine einer Sportanlage zurückgelassen werden, da solche Räumlichkeiten eine erhebliche Anziehungskraft auf Diebe ausüben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |