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Die Spuren einer Anschlussstelle gehören zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße gemäß § 1 Abs. 4 FStrG und lösen das Anbauverbot des § 9 FStrG aus. Das Anbauverbot für Werbeanlagen erstreckt sich auch auf den der Einmündung einer Anschlussstelle gegenüberliegenden Bereich, da Verkehrsteilnehmer nicht durch verkehrsfremde Informationen in ihrer Konzentration gestört werden sollen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG setzt eine offenbar nicht beabsichtigte Härte oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit voraus; die bloße Anmietung einer Fläche für Werbezwecke stellt keine solche Härte dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |