Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.08.2009: Zum Anbauverbot für Werbeanlagen an Bundesfernstraßen im Bereich von Autobahnanschlussstellen (§ 9 FStrG)




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2009 - 16 K 3858/09) hat entschieden:

   Die Spuren einer Anschlussstelle gehören zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße gemäß § 1 Abs. 4 FStrG und lösen das Anbauverbot des § 9 FStrG aus. Das Anbauverbot für Werbeanlagen erstreckt sich auch auf den der Einmündung einer Anschlussstelle gegenüberliegenden Bereich, da Verkehrsteilnehmer nicht durch verkehrsfremde Informationen in ihrer Konzentration gestört werden sollen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG setzt eine offenbar nicht beabsichtigte Härte oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit voraus; die bloße Anmietung einer Fläche für Werbezwecke stellt keine solche Härte dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Der Kläger macht geltend, nach seiner eigenen Berechnungen betrage der Abstand etwas mehr als 40 m. Aus diesem Grunde bedürfe er keiner Erlaubnis. Im Übrigen erfasse der Tatbestand des § 9 Abs. 1 FStrG nur Anlagen, die "längs der Bundesfernstraßen" errichtet würden. Daran fehle es bei Werbeanlagen, die der Einmündung einer Abfahrt gegenüber lägen. Jedenfalls sei in einem solchen Fall eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Standorte M Straße 000/000 und M Straße 000/000 nicht innerhalb der Anbauverbotszone des Fernstraßengesetzes liegen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2009 zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung des § 9 Abs. 8 FStrG für zwei Werbeanlagen in S, M Straße 000/000 und 000/000 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass der Kläger bei seiner Messung nicht den vollständigen Einmündungskelch berücksichtigt habe. Dies ergebe sich aus der von ihm vorgelegten Skizze.

Die Klage ist unbegründet.

Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen, weil der Kläger in einer Entfernung bis zu 40 m längs der Bundesfernstraße A 0 Anlagen errichtet hat, die Hochbauten entsprechen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Die errichteten Anlagen der Außenwerbung stehen nach § 9 Abs. 6 FStrG den Hochbauten des Abs. 1 gleich.

Wie sich aus den Feststellungen des Beklagten ergibt, beträgt die Entfernung etwa 15m bzw. 17m vom Ende der Autobahnabfahrt (Haltelinie). Der Kläger hat ersichtlich Teile der Abfahrt bei seiner Entfernungsmessung nicht berücksichtigt. Die Spuren der Anschlussstelle S gehören mit zum Straßenkörper der Bundesfernstraße gem. § 1 Abs. 4 FStrG. Nach § 1 Abs. 3 FStrG sind Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Fahrzeugen bestimmt und mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Als Teil der Bundesautobahnen lösen mithin auch die Anschlussstellen das Anbauverbot des § 9 FStrG aus. Aus der Formulierung "längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden ..." ist dagegen nicht zu folgern, dass lediglich Werbeanlagen, die entlang der Richtungsfahrbahnen errichtet werden, verboten werden sollen. Dass vielmehr ein Schutzstreifen auch rechts und links sowie gegenüber dem Ende der Zu- und Abfahrtstreifen besteht, folgt aus Sinn und Zweck der Regelung. Verkehrsteilnehmer sollen, wenn möglich, vom verkehrsfremden Informationen nicht in ihrer Konzentration gestört werden. Dieser Zweck beansprucht nicht nur dort Beachtung, wo auf Grund erhöhter Geschwindigkeiten Ablenkungen möglichst zu vermeiden sind. Auch dort, wo der Schnellverkehr mit dem übrigen Verkehrsnetz verknüpft wird, bestehen spezifische Gefährdungsmomente, die es rechtfertigen, Werbeanlagen grundsätzlich zu verbieten. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass wichtiger als der Wortlaut des § 9 Abs. 1 FStrG dessen Sinn und Zweck ist. Im Bereich der Autobahn sollen generell Bauten und Anlagen verhindert werden, die schon durch eine Ablenkung der Fahrer den Verkehrsfluss beeinträchtigen könnten. Da sich das Gesetz nicht besonders mit den Anschlussstrecken befasse und es auch hier einen Rand der befestigten Fahrbahnen gebe, lasse sich auch insoweit am Ende bzw. Beginn der Anschlussstrecke eine Schutzzone bestimmen. Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten, dass auch dieser der Einmündung der Anschlussstelle gegenüberliegender Bereich von Anlagen mit störenden Einflüssen ferngehalten werden müsse, weil etwa Stauungen auf den Anschlussstrecken die Ausfahrten behinderten und sich auf den Verkehr der Autobahn auswirken könnten (vgl. BGH NJW 1968, 2144, zustimmend Aust in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Seite 858).

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG lägen vor. Danach kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind nicht ersichtlich. Die Durchführung des Verbotes stellt auch für den Kläger keine nicht beabsichtigte Härte dar. Als Härte wirkt sich ein Anbauverbot aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt. An einem nachhaltigen Eingriff fehlt es dagegen regelmäßig bei einem Nutzungsberechtigten, der vom Anbauverbot weder als Eigentümer noch als Anlieger der Bundesstraße betroffen wird, insbesondere bei demjenigen, der lediglich ein Schild zum Hinweis auf eine entfernt liegende Gaststätte errichten möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 IV C 43.72 , DÖV 1975, 572). Dem Kläger wird kein Sonderopfer auferlegt. Ihm wird durch die Lage nichts genommen, was anderen Grundstückseigentümern in vergleichbarer Lage zusteht. Vielmehr hat er sich lediglich durch Anmieten einer Fläche eine Position verschafft, die ihm zivilrechtlich das Anbringen von Werbeflächen ermöglicht. Damit wird ihm nicht, wie einem Grundstückseigentümer durch das Verbot der Werbung ein Sonderopfer auferlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/16_K_3858_09urteil20090825.html - DE:VGD:2009:0825.16K3858.09.00

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