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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Diese gesetzliche Vermutung der fehlenden Eignung ist auch nicht widerlegbar. Es ist ohne Belang, welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber zurücklegt oder ob Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind, und berufliche oder sonstige Schwierigkeiten können nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |