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Wird bei einem Verkehrsunfall in einer Engstelle mit parkenden Fahrzeugen und Gegenverkehr weder ein schuldhaftes Verhalten des einen noch des anderen Unfallbeteiligten bewiesen und kann auch keine der Parteien den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG führen, so ist im Rahmen der Abwägung der beidseitigen Verursachung nach § 17 Abs. 1 StVG eine hälftige Schadensquotierung angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |