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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist geboten, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Zuwiderhandlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Ausnahme von dieser Bindung ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Betroffene es unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |