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Der Versicherungsnehmer hat für den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs lediglich einen Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die vorgetragene Fahrzeugentwendung zulässt, wobei der Nachweis des Minimalsachverhalts auch durch eigene glaubhafte Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO geführt werden kann. Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers durch das Zurücklassen eines Fahrzeugschlüssels im Wageninneren führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser die Kausalität des Verhaltens für die Entwendung des Fahrzeugs nicht nachweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |