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Ein überwiegendes und unaufschiebbares privates Interesse im Sinne von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV an einer Ausnahmegenehmigung für eine Umweltzone lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Kraftfahrzeug in einigen Jahren womöglich unter die Oldtimer-Ausnahmeregelung der Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV fallen wird. Eine solche Situation stellt nach der Systematik der 35. BImSchV keinen unvorhersehbaren Härtefall dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |