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Ein Umweltzonenverstoß, der durch das Abstellen eines Fahrzeugs ohne vorgeschriebene Feinstaubplakette begangen wird, stellt keinen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar. Die Kosten des Bußgeldverfahrens können dem Fahrzeughalter in diesem Fall nicht auferlegt werden, auch wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |