Das Verkehrslexikon

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Halten und Parken im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Parkverstoß - Halteverstöße - Parkverstoß - Haltverstoß - Verwarnungsgeld

Halten und Parken im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abgrenzung zwischen Halten und Parken
-   Zumutbarkeit, sich über Beschilderung zu vergewissern
-   Parkflächenmarkierungen
-   Private Parkplatzüberwachung
-   Mittelstreifen
-   Seitenstreifen
-   Schmale Straße - enger Straßenteil
-   Zufahrtsstreifen zu Parkhäusern
-   Parken in Fahrtrichtung links
-   Querparken bzw. platzsparendes Schrägparken
-   Parken einer Sattelzugmaschine im Wohngebiet
-   Mehrere "Knöllchen" für Dauerparken
-   Taxenhalteplatz / Taxenstand
-   RA-Kosten - notwendige Auslagen



Einleitung:


Der knappe Parkraum in Innenstadtbereichen und die Bequemlichkeit der Fahrzeugführer resultieren in regelmäßigen Parkverstößen, sodass sich das weitverbreitete Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer zu einer beträchtlichen - allerdings die mit der Einrichtung von Parkzonen, Parkautomaten und laufenden Überwachung- und Ahndung der Verstöße verbundenen Kosten keineswegs deckenden - kommunalen Einnahmequelle entwickelt hat.


Allerdings ist die nicht unkomplizierte Fassung des § 12 StVO in Verbindung mit einer oft überladenen und für die Betroffenen daher nur schwer verstehbaren Beschilderung auch geeignet, nicht immer genau zu wissen, was erlaubt und was verboten ist.

Da jedoch bei Halt- und Parkverstößen ein Fahrzeug schnell - auch ohne konkrete Behinderung allein wegen der sog. negativen Vorbildwirkung - gebührenpflichtig abgeschleppt werden kann, liegt in jedem leichtsinnig in Kauf genommenen Parkverstoß gleichzeitig ein relativ hohes Kostenrisiko für den Betroffenen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen

Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson

Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte

Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Parken auf oder vor eigenen Grundstücken

Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

Das Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot

Das Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot

Kommunale und/oder private OWi-Feststellungen

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 15.02.1994:
Zum Zuparken eines Fahrzeugs, das unberechtigt auf einem privaten Parkplatz steht

BGH v. 09.05.1962:
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.

BGH v. 29.08.1974:
Haltereigenschaft allein lässt keinen Schluss auf die Täterschaft zu.

OLG Hamburg v. 25.05.1976:
§ 41 StVO verbietet mit dem Zeichen 286 das Halten (mit Einschränkungen) auf der Fahrbahn. Dazu gehören nicht die Seitenstreifen. Ein Betroffener könnte sich nur dann des falschen Parkens schuldig gemacht haben, wenn sich an den Zeichen 286 Zusatzschilder "auch auf Seitenstreifen" (vgl Satz 3 der Erläuterung zum Zeichen 286 in § 41 StVO) befunden hätten. Auch ein Parkstreifen ist kein Teil der Fahrbahn; und allein auf sie bezieht sich das (nicht mit Zusatzschildern versehene) Zeichen 286.

KG Berlin v. 06.12.1990:
In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen.

KG Berlin v. 23.10.1996:
Das beweismäßige Ergebnis einer in gesetzwidriger Weise durch Angestellte eines Privatunternehmens durchgeführten Verkehrsüberwachung darf nicht gegen den Betroffenen verwendet werden.

OLG Dresden v. 19.12.1996:
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkungen der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar.

BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

OLG Jena v. 29.05.2007:
Das Zeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) verbietet (nur) das Halten auf der Fahrbahn. Das Verbot richtet sich nur an den Fahrverkehr und kann (allerdings nur durch das entsprechende Zusatzschild) auf einen ganz bestimmten, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich, nämlich den Seitenstreifen, erweitert oder begrenzt werden. Anders als ein Zonenhalteverbot gilt es nicht auch für sonstige Flächen außerhalb der Fahrbahn, wie Parkstreifen, Park- und Ladebuchten und freie Plätze.

VerfGH Sachsen v. 20.04.2010:
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.

KG Berlin v. 31.10.2011:
Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur "Fahrbahn" im Sinne des durch das Zeichen 283 angeordneten Verbotes gehört, aus, dass es sich um eine aus dem Gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt, wobei an deren Beginn und Ende der Gehsteig um die Breite der Bucht verbreitert ist und die gedachte Verbindungslinie der am weitesten vorragenden Gehsteigkanten die Abgrenzung der Bucht gegenüber dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn darstellt.

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Abgrenzung zwischen Halten und Parken:


BayObLG v. 04.06.1976:
Solange ein Fahrzeugführer nach dem Aussteigen noch in der Lage ist, jederzeit wieder den Fahrersitz einzunehmen und wegzufahren, hat er es nicht im Sinne des § 12 Abs 2 StVO verlassen. Ist dies der Fall, hält der Fahrzeugführer, er parkt aber nicht, solange dies nicht länger als drei Minuten dauert.

KG Berlin v. 16.08.1976:
§ 12 Abs 4 Satz 1 und 2 StVO gebietet jedem Verkehrsteilnehmer, der parken oder auch nur halten will, den rechten Seitenstreifen zu benutzen, wenn dieser dazu ausreichend befestigt ist, sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Die Vorschrift lässt jedoch Ausnahmen für denjenigen, der nur halten will, ausdrücklich zu; denn sie gilt für den Haltenden nur "in der Regel". Das bedeutet, dass entgegen dem unmissverständlich scheinenden, durch § 41 Abs 2 Nr 8 Zeichen 286 StVO jedoch widerlegten Wortlaut des § 12 Abs 2 StVO nicht jedes länger als drei Minuten dauernde Halten als Parken gilt, sondern nur ein Halten, das nicht zum Zweck des Einsteigens und Aussteigens oder des Beladens oder Entladens stattfindet.

BGH v. 03.10.1978:
Ein länger als drei Minuten dauerndes Halten in zweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken nach StVO § 12 Abs 4 S 1, wenn es ausschließlich dem Beladen oder Entladen dient.

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Zumutbarkeit, sich über Beschilderung zu vergewissern:


Zur Länge der zumutbaren Vergewisserungsstrecke

OLG Hamm v. 13.11.1978:
Ein Kraftfahrer, der über eine Ausfahrt aus einem Parkplatz eine Straße erreicht und dort alsbald nach dem Auffahren parken will, muß sich darüber vergewissern, daß nicht in relativ kurzer Entfernung von seinem Abstellplatz (hier: ca. 30 m) im rückwärtigen Straßenverlauf ein Verkehrszeichen angebracht ist, das für den von ihm gewählten Abstellplatz ein Halteverbot anordnet.

VG Hamburg Urteil vom 07.08.2008:
Ein Verbot gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmbarkeit und hinreichender Erkennbarkeit liegt nicht deshalb vor, weil Verbotszeichen mit unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand voneinander aufgestellt waren. Beim Aufstellen eines Fahrzeugs in Großstädten reicht es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auch die weitere Beschilderung jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes (hier: wenige Meter) ist darauf zu prüfen, ob Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestehen.

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Parkflächenmarkierungen:


Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung

Parkflächenmarkierungen

Verkehrsrechtliche Anordnungen allgemein

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

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Private Parkplatzüberwachung:


Kommunale oder private Feststellung von Ordnungswidrigkeiten

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Mittelstreifen:


OLG Düsseldorf v. 30.12.1992:
Das Parken auf einem Mittelstreifen verstößt nur dann gegen StVO § 12 Abs 4 S 1, wenn die Regeln der StVO überhaupt anwendbar sind. Dies setzt voraus, daß der Mittelstreifen öffentlicher Verkehrsraum ist. Sind Mittelstreifen durch unversenkte Bordsteine oder durch ihre sonstige Gestaltung wie Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern oder Blumen oder durch Anlage von Rasenflächen offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen, so unterliegen sie nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO. Dabei ist zu beachten, daß ein solcher Mittelstreifen nicht dadurch zum öffentlichen Verkehrsraum wird, daß er infolge der Zerstörung des Bewuchses (etwa durch wiederholtes Befahren und/oder Abstellen von Fahrzeugen) äußerlich Ähnlichkeit mit einem Seitenstreifen bekommt. Öffentlicher Verkehrsraum wird ein Mittelstreifen dann, wenn er zum Befahren und insbesondere auch zum Parken bestimmt ist. Dann gilt zwar die StVO; das Parken auf einem solchen Mittelstreifen stellt aber keinen Verstoß gegen StVO § 12 dar, weil dann das Parken erlaubt ist.

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Seitenstreifen:


Zum Parken auf der Fahrbahn neben Baumscheiben, die sich zwischen Parkhäfen befinden

AG Schmallenberg v. 15.07.2011:
Bei einem Seitenstreifen handelt es sich um eine Fläche, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn oder besser eines Fahrstreifens liegt. Sie gehören mithin nicht zur Fahrbahn. Grünflächen sind keine Streifen also auch keine Seitenstreifen. Grünstreifen hingegen können durchaus auch gleichzeitig Seitenstreifen oder besser grüne Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar sind. Wird ein Parkverbot durch Zusatzschild auch auf den Seitenstreifen ausgedehnt, dann darf auf einem befahrbaren Grünstreifen nicht geparkt werden.

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Schmale Straße - enger Straßenteil:


Schmale Straße - enger Straßenteil

OLG Saarbrücken v. 25.02.1994:
Eine Fahrbahn ist im Sinne des StVO § 12 Abs 3 Nr 3 dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.

VG Regensburg v. 17.09.2015:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

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Parkhäusern / Parkdecks:


BayObLG v. 15.01.1974:
Durch die Aufstellung des StVO J: 1970 Zeichen 283 mit dem Zusatzschild "In der Bucht" (oder ohne solchen Zusatz) wird das Halten auf einer in einer Fahrbahnausbuchtung angelegten Zufahrtsspur zu einem Parkhaus wirksam verboten.

OLG Frankfurt am Main v. 25.05.1994:
Auch ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche verpachteter Parkplatz oder Parkdeck dient dem öffentlichen Verkehr. Die sich aus dort angebrachten Zeichen der StVO (hier: Zeichen 314 mit Zusatzschild "nur mit Parkscheibe") ergebenden Ge- und Verbote sind zu beachten.

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Parken in Fahrtrichtung links:


OLG Köln v. 30.05.1997:
Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken.

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Querparken bzw. platzsparendes Schrägparken:


KG Berlin v. 23.12.1991:
Auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen darf ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen

AG Viechtach v. 23.08.2005:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 17, 240 ff.) ist ein Querparken zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig ist und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt.

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Parken einer Sattelzugmaschine im Wohngebiet:


BayObLG v. 10.07.1997:
Kraftfahrzeuge iSd StVO § 12 Abs 3a S 1 sind auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; auf deren Leergewicht kommt es nicht an.

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Mehrere "Knöllchen" für Dauerparken:


Tateinheit / Tatmehrheit

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Taxenhalteplatz / Taxenstand:


BGH v. 21.01.1993:
An den durch das Zeichen 229 zu StVO § 41 Abs 2 Nr 4 gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden, so dass das Verbot auch unabhängig davon gilt, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht.

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RA-Kosten - notwendige Auslagen:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren

LG Osnabrück v. 20.03.2009:
Wird einem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid ein Verstoß gegen § 13 StVO (falsches Parken) vorgeworfen und ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro verhängt, sind die durch die Beauftragung eines Verteidigers angefallenen Kosten im Hinblick auf § 109a Abs. 1 OWiG keine notwendigen Auslagen, die erstattet werden könnten. Für den Betroffenen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage sehr einfach gelagert ist, weil es allein um die Frage geht, ob der Betroffene einen Parkschein gelöst und sichtbar in das Fahrzeug gelegt hatte.

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