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Sogenannte Schockschäden stehen nur nahen Angehörigen zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen Schockschäden eines Dritten gegen den Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs besteht nicht, wenn der Tod des Fahrers nicht Folge der typischen Betriebsgefahr des Fahrzeugs war, sondern der Unfall vielmehr Folge des Versterbens des Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |