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Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 440, 281 BGB steht dem Käufer eines Gebrauchtwagens bei Vorliegen eines Mangels zu. Das Klagebegehren ist als Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung auszulegen, wobei der vom Kläger für das Fahrzeug gezahlte Betrag Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt werden kann. Erfolgt eine Versteigerung des Fahrzeugs mit Einverständnis des Beklagten, so muss sich der Kläger den dabei erzielten Veräußerungserlös auf seinen Anspruch anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |