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Bei nachgewiesenem Konsum von Amphetamin bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten Begründung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Der Konsum von Betäubungsmitteln (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel, wobei weder Häufigkeit noch Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges relevant sind. Ein Strafverfahren hat keine präjudizielle Wirkung auf die Eignungsprüfung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |