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Landgericht Aachen v. 10.07.2009: Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall und Feststellungsinteresse bei ungewissen Spätfolgen




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 10.07.2009 - 7 O 272/07) hat entschieden:

   Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für künftige Schäden fehlt, wenn die Entwicklungen der Beeinträchtigungen bereits bei der einheitlichen Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden und keine Befürchtungen unvorhersehbarer Folgeschäden geäußert werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle maßgeblichen Umstände, wie Ausmaß und Schwere der Schmerzen, Dauer des Krankenhausaufenthaltes und verbleibende Beeinträchtigungen, unter Beachtung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über den bereits gezahlten Betrag hinaus verneint.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, denn das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der rechtlichen Lage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Unsicherheiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der vermeintliche Anspruchsgegner seine Einstandspflicht erheblich bestreitet und Verjährung droht, bevor der entstandene Schaden vollständig beziffert werden kann. So kann ein Verletzter, der noch nicht absehbare Spätfolgen befürchtet, mit einem Feststellungsantrag die drohende Verjährung abwenden. Es genügt, wenn ein künftiger Schaden an einem absoluten Rechtsgut entfernt möglich ist. Art, Umfang und sogar Eintritt des Schadens dürfen noch ungewiss sein. Maßgeblich für die Beurteilung des besonderen Feststellungsinteresses ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung allein der Klägervortrag. Ausweislich des Vorbringens des Klägers war zum Zeitpunkt der Klageerhebung offen, ob die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen bereits einen Endzustand erreicht haben, oder ob eine Verbesserung oder Verschlimmerung des Zustandes zu erwarten sei. Die von vom Kläger benannten Punkte sind jedoch vor dem Hintergrund, dass das ebenfalls beantragte Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen und dabei die künftigen Entwicklungen der Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, schon bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes zu Grunde zu legen. Zu einem besonderen Feststellungsinteresse führen sie allein nicht. Befürchtungen, dass zu den bereits bestehenden Beeinträchtigungen weitere Schäden im Sinne von unvorhersehbaren Folgeschäden hinzutreten könnten, äußert der Kläger dagegen gerade nicht.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, in der Sache unbegründet.

Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus § 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind dem Kläger wegen des Unfalls vom 02.09.2005 zum Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers und der Gesundheit verpflichtet. Für den Beklagten zu 1) ergibt sich das aus § 823 Abs. 1BGB, denn er hat die körperliche Gesundheit des Klägers bei diesem Unfall widerrechtlich und jedenfalls fahrlässig beeinträchtigt. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG, denn die Gesundheit des Klägers wurde bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Opel Calibra an seiner Gesundheit beschädigt. Aus der Regelung zur Durchgriffshaftung in § 115 VVG ergibt sich, dass der Kläger seine Ansprüche direkt gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung geltend machen kann.

Mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes soll der immateriellen Schaden des Verletzten angemessen ausgleichen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches hat das Gericht die doppelte Funktion des Schmerzensgelds zu beachten. Der Verletzte soll nämlich einerseits durch die Zahlung einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, sich eine Annehmlichkeit oder Erleichterung zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise kompensiert. Neben diese Ausgleichsfunktion tritt andererseits die Genugtuungsfunktion für das erfahrene Unrecht. Dieser Aspekt wirkt sich jedoch regelmäßig nur dann auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus, wenn die Beeinträchtigungen auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Handlung des Schädigers beruhen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss das Gericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen und ein angemessenes Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung herstellen. Dazu sind vom Gericht verschiedene Bemessungskriterien heranzuziehen. Auf Seiten des Verletzten sind dies zum Beispiel Ausmaß und Schwere der Schmerzen, Verbleiben von Narben und Dauer des Krankenhausaufenthaltes als erhöhende Faktoren, aber gegebenenfalls auch ein Mitverschulden des Geschädigten als anspruchsmindernder Faktor. Auf Seiten des Schädigers können zum Beispiel die besonders brutale Tatausführung erhöhend, oder die persönlich verminderte Einsichtsfähigkeit anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und nach Abwägung aller einzubeziehenden Faktoren kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger über den bereits gezahlten Betrag von 12.000,00 € hinaus kein Schmerzensgeld zusteht.

In die Bemessung hat das Gericht anspruchserhöhend einbezogen, dass sich der Kläger vom 02.09.2005 bis zum 13.09.2005 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum der RWTH B befand, wovon er 4 Tage auf der Intensivstation verbringen musste. Während des Krankenhausaufenthaltes wurde eine vordere Beckenringfraktur diagnostiziert, außerdem musste ein begleitender Harnwegsinfekt behandelt werden. Die Weiterbehandlung nach Ende des stationären Aufenthaltes zog sich über einen Zeitraum von 13 Monaten bei den behandelnden Unfallchirurgen, die von verschiedentlichen Röntgenuntersuchungen und krankengymnastischen Maßnahmen geprägt war.

Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger durch den Unfall eine Rippenfraktur der 4. bis 9. Rippe erlitt. Der Sachverständige Dr. C hat für sein Gutachten vom 26.09.2008 die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die Röntgenbilder vom Unfalltag, neu befundet. Dabei hat er die Rippenfraktur der Rippen 4-9 auf zwei Aufnahmen festgestellt (Blatt 138 und 139 GA). Dass er die gestellte Beweisfrage nur mit einem knappen Ja beantwortet hat (Blatt 140 GA), führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit seines Gutachtens. Nach seinen vorangestellten Befundungsergebnissen war ein einfaches "Ja" hier ausreichend. Der Sachverständige brauchte diese im Beantwortungsteil nicht noch einmal zu wiederholen.

Dagegen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass auch die vom Kläger vorgetragene Schambeinverletzung tatsächlich vorliegt. In diesem Punkt hat der Sachverständige die Beweisfrage ebenfalls mit "Ja" beantwortet, ohne dass sich aus den Erläuterungen für das Gericht nachvollziehbar ergibt, wie der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die dem Sachverständigen zur Neubefundung überlassenen Röntgenaufnahmen zeigen ausweislich seines Gutachtens eine vordere Beckenringfraktur und Sklerosierungssäume mit knöchernen Randausziehungen an den Pfannendächern der Hüfte (Blatt 138 GA). Eine Schambeinfraktur stellt der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht fest, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre.

Weiter hat das Gericht bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger auch noch in der Zeit nach Januar 2006 an Schmerzen im Steißbeinbereich litt und eine dauerhafte Sensibilitätsstörung am rechten Gesäß nach dem Unfall zurückbehalten hat. Beide Gutachter haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend festgestellt, dass der Kläger Schmerzen im Steißbeinbereich auch nach dem Januar 2006 hatte (Blatt 140 und 191 GA). Anlass zu Zweifeln an dieser Einschätzung sieht das Gericht nicht. Die Empfindlichkeitsstörung schränkt den Kläger in seiner Lebensführung bereits bei üblichen Aktivitäten, wie Fahrradfahren von mehr als 20 Kilometern und Sitzen von mehr als 60 Minuten, sowie bei seiner Berufsausübung als Feuerwehrmann ein und nicht etwa - wie die Beklagten meinen - erst bei extremen Belastungssituationen. Der Sachverständige Dr. O1 hat in seinem Gutachten vom 30.01.2009 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.04.2009 nachvollziehbar dargelegt, dass beim Kläger nicht lediglich eine subjektive, sondern eine objektivierbare Minderung der Oberflächensensibilität (Hypästhesie) vorliegt (Blatt 216 GA). Die Hypästhesie hatte der Gutachter bei der Untersuchung des Klägers am 26.01.2009 mittels eines Wattestäbchens getestet und für das Versorgungsgebiete der Sakralnervenwurzeln S3 und S4 rechts festgestellt (Blatt 186 GA). Eine entsprechende Störung ohne Erkrankung oder Verletzungsfolge hat der Sachverständige ausgeschlossen (Blatt 215 GA). Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass diese Beeinträchtigungen des Klägers auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Der Gutachter hat insofern verständlich und nachvollziehbar erläutert, dass und warum die Empfindlichkeitsstörungen nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern mit zeitlicher Verzögerung aufgetaucht sind. In der ersten Zeit nach dem Unfall fehlen auslösende Belastungssituationen, da ein Patient üblicherweise zunächst viel liegt und keine großartigen Aktivitäten entfaltet. Überdies findet eine mechanische Druckeinwirkung auf die Nervenwurzeln erst nach Ablauf einer gewissen Zeit statt, wenn es nämlich beispielsweise im Verlauf des Heilungsprozesses des verletzten Gewebes zu Narbenbildung gekommen ist, die dann Druck auf die Nervenwurzeln ausübt. Anderweitige plausible Erklärungen für die Empfindlichkeitsstörung sind nicht ersichtlich.

Das Gericht ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O1 zudem davon überzeugt, dass die festgestellte Sensibilitätsstörung zu einer Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von nicht mehr aber auch nicht weniger als 10 % führt und ein Dauerschaden vorliegt. Das betroffene Versorgungsgebiet ist von seiner Größe her mit der Beeinträchtigung des Nervus cutaneus femoris lateralis vergleichbar. Für dessen Ausfall wird eine Minderung der körperlichen Leistungsfährigkeit von ebenfalls 10 % ausgewiesen. Auch wenn eine Besserung des Missempfindens unter Umständen noch möglich sein könnte, muss nach Ablauf von über 3 Jahren seit dem Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Sensibilitätsstörung ausgegangen werden. Vom Gericht berücksichtigt wurde ferner, dass eine therapeutische Intervention zur Linderung der Empfindlichkeitsstörung nicht möglich ist.

Bei der Schmerzensgeldbemessung hat das Gericht mindernd einbezogen, dass der Heilungsprozess der unfallchirurgischen Verletzungen komplikationslos verlaufen ist. Der Kläger hat zumindest in dieser Hinsicht keine dauerhaften und bleibenden Beeinträchtigungen davongetragen. Hinzukommt, dass die festgestellte Sensibilitätsstörung den Kläger nicht konstant beeinträchtigt, sondern belastungsabhängig ist. Psychosoziale Beeinträchtigungen oder Auswirkungen auf die seelische Verfassung des Klägers konnten nicht festgestellt werden. Nicht zuletzt hat das Gericht die außergerichtliche Bereitschaft der Beklagten zu 2) zur Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes von insgesamt 12.000,00 € berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 6.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2009/7_O_272_07urteil20090710.html - DE:LGAC:2009:0710.7O272.07.00

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