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Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für künftige Schäden fehlt, wenn die Entwicklungen der Beeinträchtigungen bereits bei der einheitlichen Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden und keine Befürchtungen unvorhersehbarer Folgeschäden geäußert werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle maßgeblichen Umstände, wie Ausmaß und Schwere der Schmerzen, Dauer des Krankenhausaufenthaltes und verbleibende Beeinträchtigungen, unter Beachtung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über den bereits gezahlten Betrag hinaus verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |