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Wirtschaftswege sind im Regelfall privater Natur und unterfallen nicht den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts; sie werden nicht allein durch Zuweisung im Wege der Flurbereinigung oder Duldung allgemeinen Verkehrs öffentlich. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für die Befahrung von Wirtschaftswegen liegt im Ermessen der Behörde und setzt keine Ermessensreduzierung auf Null voraus, insbesondere wenn die Wege nicht zur LKW-Befahrung geeignet sind. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Gestattung der Benutzung von Wirtschaftswegen zur Erschließung eines Vorhabens im Außenbereich besteht grundsätzlich nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |