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Das Amtsgericht Gummersbach setzt ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO aus und legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, da es die Vorschrift für verfassungswidrig hält. Die Vorschrift sei mit Artikel 2 Absatz 1 und dem aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, da sie die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch Aufnehmen oder Halten verbietet, selbst wenn es nicht zum Telefonieren, sondern z.B. als Radio oder Fotoapparat genutzt wird, während andere gleichgelagerte Ablenkungen nicht verboten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |