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Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG) liegt vor, wenn die Urteilsverkündung in einem Bußgeldverfahren stattfindet, während auf der elektronischen Anzeige vor dem Sitzungssaal der Schriftzug „nicht öffentliche Sitzung“ leuchtet. Dies stellt eine faktische Beschränkung der Öffentlichkeit dar, insbesondere wenn das Gericht die fehlerhafte Einstellung des Schalters zu vertreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |