Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.07.2009: Ausschluss der Kraftfahreignung durch einmaligen Amphetaminkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 07.07.2009 - 7 L 645/09) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO hindert die Kammer nicht an einer eigenen Sachverhaltsbewertung, da keine bindenden Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2498/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am 3. Oktober 2008 Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Es sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen, den Fall des Antragstellers entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 FeV ausnahmsweise anders zu bewerten als andere Fälle, in denen jedenfalls einmal harte Drogen konsumiert wurden, der Drogenkonsum jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand. Im Übrigen ist die - nachgeschobene - Behauptung des Antragstellers, bei seinem Konsum habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, bereits in keiner Weise substantiiert und somit nicht glaubhaft dargelegt.

Der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft E. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln (Az.: 72 Js 790/08) gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden ist. Die Kammer ist hierdurch nicht gehindert, eine eigene Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Bindende Feststellungen im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG liegen im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht vor,

vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 27 zu § 3 StVG.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Zwar hat die Jugendgerichtshilfe der Stadt E1. in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2009 ausgeführt, der Antragsteller habe sein Fehlverhalten reflektiert. Nicht belegt ist aber, ob beim Antragsteller tatsächlich ein stabiler Einstellungswandel im Hinblick auf seinen Umgang mit Drogen stattgefunden hat. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 6. Juni 2009 über die Durchführung einer Haaranalyse ist hingegen nicht ausreichend. Sie vermag allenfalls nachzuweisen, dass der Antragsteller seit etwa 7 Monaten keine Drogen mehr konsumiert hat.

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_L_645_09beschluss20090707.html - DE:VGGE:2009:0707.7L645.09.00

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