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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO hindert die Kammer nicht an einer eigenen Sachverhaltsbewertung, da keine bindenden Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |