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Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung den wirtschaftlicheren zu wählen, was bei Mietwagenkosten bedeutet, dass grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis von auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ersetzt verlangt werden kann. Die Schwacke-Mietpreisliste wird trotz möglicher Fehler und Unwägbarkeiten als hinreichende und tragfähige Schätzgrundlage für die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten angesehen und ist der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vorzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |