|
Bei Anträgen auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis obliegt dem Bewerber die Darlegung seiner Kraftfahreignung, wobei medizinisch-psychologische Gutachten nach Ablauf eines Jahres in der Regel keine hinreichende Aussagekraft mehr für die aktuelle Beurteilung der Fahreignung besitzen. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht bleibt hiervon unberührt, und eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses durch Versagung von Prozesskostenhilfe ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |