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Die Beklagte ist wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in seiner Schadensanzeige nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Der Kläger hatte in seiner Schadensanzeige den bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert und damit arglistig gehandelt. Die Verletzung der Belehrungspflicht kommt einem Versicherungsnehmer, der arglistig Fragen falsch beantwortet, nicht zugute. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |