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Die Gebührenpflicht für Anordnungen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bei fehlendem Versicherungsschutz ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 bis 4 GebOSt (TS 254). Kostenschuldner ist der Fahrzeughalter, da er die Amtshandlung durch das Nicht-Sorgen für ununterbrochenen Versicherungsschutz veranlasst hat. Die Zulassungsbehörde ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur unverzüglichen Stilllegung verpflichtet, sobald sie von einem fehlenden Versicherungsschutz erfährt; eine Nachprüfung der Richtigkeit der Versichereranzeige ist nicht geboten und sogar verboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |