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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtmäßig, wenn ein früheres positives Gutachten durch Täuschung mittels falscher Drogenscreenings erlangt wurde und somit nicht verwertbar ist. Die danach berechtigt bestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums können nur durch die Vorlage eines neuen Gutachtens ausgeräumt werden. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |