|
Allein ein schuldhaft begangener melderechtlicher Verstoß (fehlende Ummeldung) rechtfertigt es noch nicht, den Betroffenen so zu behandeln, als sei ihm ein Fahrerlaubnisentzugsbescheid zugegangen, auch wenn er mit weiteren fahrerlaubnisrelevanten Maßnahmen rechnen musste. Das Melderegister verringert die Verantwortlichkeit der Behörde nicht, für den Zugang von Bescheiden Sorge zu tragen. Die Sorgfaltsanforderungen an den Betroffenen werden überspannt, wenn er verpflichtet wäre, seinen Umzug der Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |