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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, oder wenn die Behörde keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Aus der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten als "Verteidiger" im Bußgeldverfahren kann bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass der Kläger die Tatbeteiligung einräumt, insbesondere wenn die abgegebene Erklärung dem ausdrücklich entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |