|
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Zweifel an einer Verletzung ergeben sich aus den Feststellungen des technischen Sachverständigen zur geringen Kollisionsgeschwindigkeit und der daraus resultierenden geringfügigen Kräfte. Auch das medizinische Gutachten und die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes reichen für eine Überzeugungsbildung nicht aus, da die Befunde unspezifisch sind und überwiegend auf Schilderungen der Klägerin beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |