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Eine Leasinggesellschaft ist nach einem Verkehrsunfall nicht gehalten, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre eigene Rechtsabteilung zu regulieren, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Haftungsfall handelt. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor bei einem Sachschaden von über 11.000 €, einem komplexen Unfallgeschehen mit Front- und Heckschaden am Leasingfahrzeug sowie der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs durch den Leasingnehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |