Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 28.05.2009: Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten einer Leasinggesellschaft nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2009 - 42 C 12318/08) hat entschieden:

   Eine Leasinggesellschaft ist nach einem Verkehrsunfall nicht gehalten, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre eigene Rechtsabteilung zu regulieren, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Haftungsfall handelt. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor bei einem Sachschaden von über 11.000 €, einem komplexen Unfallgeschehen mit Front- und Heckschaden am Leasingfahrzeug sowie der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs durch den Leasingnehmer.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäss § 128 ZPO, in welchem

der 14. Mai 2009 dem Schluss der mündlichen Verhandlung

entsprochen hat

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. No-vember 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € aus § 7 Abs. 1 StVG zu.

Der Beklagte hat unstreitig ein Fahrzeug der Klägerin bei einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2008 beschädigt. Die volle Haftung des Beklagten für die entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin dabei auch einen Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin war keinesfalls gehalten, den hier in Rede stehenden Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre eigene Rechtsabteilung zu regulieren.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Leasinggesellschaft der Größe der Klägerin im Hinblick auf § 254 BGB gehalten ist, sogenannte einfach gelagerte Haftungsfälle selbst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu regulieren und hierfür entsprechendes Personal vorzuhalten hat.

Vorliegend handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen sogenannten einfach gelagerten Fall.

Dies ergibt sich bereits aus der vorliegenden Schadenshöhe. Allein an dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Sachschaden in Höhe von 11.613,79 € netto entstanden. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um einen einfach gelagerten Auffahrunfall handelt. An dem Fahrzeug der Klägerin ist nämlich nicht etwa nur ein Heckschaden entstanden. Vielmehr ist das Fahrzeug augenscheinlich auf ein vor ihm stehendes Fahrzeug aufgeschoben worden mit der Folge, dass an dem Leasingfahrzeug zusätzlich ein Frontschaden und an dem davor befindlichen Fahrzeugen ein Heckschaden entstanden ist. Wie die Klägerin zu Recht anführt, sind bei derartigen Unfallkonstellationen regelmäßig mit Einwenden der regulierenden Haftpflichtversicherung zu rechnen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Leasingnehmer vorliegend ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen kommt es in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten bei der Regulierung.

Unter den vorgenannten Gesamtumständen war die Klägerin keinesfalls gehalten, Ansprüche aus dem hier in Rede stehenden Unfallereignis zunächst ohne anwaltliche Hilfe geltend zu machen. Vielmehr war sie berechtigt, umgehend mit der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Im Hinblick auf die konkrete Unfallkonstellation sowie die Anzahl der Schadenspositionen und die allgemein bekannten Vermögensverhältnisse der Klägerin hält das Gericht vorliegend eine Geschäftsgebühr von 1,3 für erstattungsfähig. Bei einem Gegenstandswert von 16.113,49 € errechnet sich eine Gebühr von 787,80 €. Hinzu kommt eine Postgebührenpauschale von 20,00 €, so dass der Gesamtanspruch der Klägerin bei 807,80 € liegt.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/42_C_12318_08urteil20090528.html - DE:AGD:2009:0528.42C12318.08.00

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