Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 26.05.2009: Zur Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung eines Rechtsabbiegebots an einer Supermarktausfahrt wegen Ermessensfehlers




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 26.05.2009 - 2 K 358/05) hat entschieden:

   Eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Rechtsabbiegebots (Verkehrszeichen 209-20) ist rechtswidrig und verletzt den Anlieger in seinen Rechten, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefahrenlage gegeben sind. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung eines verkehrsregelnden Dauerverwaltungsaktes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
und
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betreffend das

Verkehrszeichen 209-20 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) im Bereich der

Ausfahrt "Q. -Verbrauchermarkt" zur B 264 / E. Straße in F. vom 7. Juli

2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises B.vom 4. Februar

2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe

Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg.

Zunächst ist die gegen die Anordnung des Verkehrszeichen gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46/78 -, BVerwGE 59 S. 221, vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92 S. 32 und vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004 S. 698; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1090, 1091; Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg., 2008, § 41 StVO Rz. 246ff; jeweils m.w.Nw.,

Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wenn sie - wie vorliegend das Verkehrszeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung) - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen.

Die Klägerin ist als Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks und Anliegerin auch klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da das angegriffene Verkehrszeichen eine Regelung der Ausfahrt von ihrem Grundstück trifft und sie das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verkehrsregelung sowie die Nichtberücksichtigung ihrer Interessen in der Ermessensentscheidung geltend macht. Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben seien. Anlieger können grundsätzlich die Verletzung geschützter Individualinteressen geltend machen. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, NJW 1993 S. 17 29; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1999 - 8 A 403/99 -, NRWE und Beschluss vom 12. Februar 2007 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1099 ff; Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg., 2008, § 41 StVO Rz. 247; jeweils m.w.Nw..

Die Klage ist auch begründet.

Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betreffend das Verkehrszeichen 209-20 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) vom 7. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises B. vom 4. Februar 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieser Anordnung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, a.a.O. und Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1106.

Nach Auffassung der Kammer sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Rechtsabbiegegebot bzw. Linksabbiegeverbot - auch derzeit - gegeben, die Entscheidung ist jedoch ermessensfehlerhaft.

Rechtsgrundlage für die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Die Vorschrift setzt eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus, nach der irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Eines Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, bedarf es dafür nicht. Ob eine derartige Gefahrensituation besteht, beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Nicht relevant ist, dass zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1996 - 11 B 11/96 - , NJW 1996, 333 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 1050 und 898; Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg., 2008, § 45 StVO Rz. 28; jeweils m.w.Nw..

Zu berücksichtigen ist ferner § 49 Abs. 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Vorschriften des § 49 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO (der Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs betrifft) modifizieren und konkretisieren die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Sie betreffen nicht die Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen,

Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 oder 2 StVO steht daher die Entscheidung weiterhin im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.

Eine derartige - auf besonderen Umständen beruhende - Gefahrensituation war durch die uneingeschränkten Linksabbiegemöglichkeiten im Bereich der Aus- bzw. Zufahrt des Q. -Marktes von und zur B 264/E. Straße gegeben. Die besondere örtliche Situation in diesem Bereich stellt aus Sicht der Kammer eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs dar, die grundsätzlich eine Unterbindung der Linksabbiegemöglichkeit rechtfertigt. Die Kammer teilt insoweit die im Verwaltungsverfahren im Einzelnen dargelegten Einschätzungen der Gefahrenlage durch die Polizei, den Landesbetrieb Straßenbau NRW, den Landrat des Kreises B. und die Bezirksregierung L. , die größtenteils auf eigenen Verkehrsbeobachtungen beruhen. Zusätzlich zu dem Umstand, dass ein Linksabbiegen durch einen Verkehrsteilnehmer bereits dem Grunde nach eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der B 264/E. Straße um eine Straße mit einem hohen Verkehrsaufkommen handelt, die in diesem Bereich teilweise dreispurig verläuft, wobei es sich bei der dritten Fahrspur jeweils um eine Linksabbiegespur handelt. Eine erhöhte Unfallgefahr in diesem Bereich folgt aus der gleichzeitigen Nähe der Ausfahrt des Q. -Marktes zur Kreuzung T.--straße /X. , der in dieser Richtung befindlichen weiteren Linksabbiegspur sowie der Bushaltestelle in der Nähe der Ausfahrt des Q. -Marktes. Hinzu kommt, dass die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge zum und vom Q. -Markt den Fußgänger- und zusätzlich den Radfahrerverkehr auf dem Gehweg vor der Ausfahrt beachten müssen. Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist der Radweg erst nach Klageerhebung fertiggestellt worden. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass gerade für die von dem Parkplatz des Q. -Marktes ausfahrenden Linksabbieger in Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens auf Grund des entstehenden Rückstaus und der gleichzeitig den Q. -Markt anfahrenden Fahrzeuge nicht unerhebliche Wartezeiten entstehen und diese Linksabbiegemöglichkeit zu einer Erhöhung der Unfallgefahren beiträgt. Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass es in den ersten Monaten nach Eröffnung des Q. -Marktes und vor Aufstellung des Verkehrszeichens nicht zu Verkehrsunfällen gekommen ist, da es nur darauf ankommt, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es in diesem Verkehrsbereich ohne die Unterbindung der Linksabbiegemöglichkeit zu Verkehrsunfällen kommen kann. Dies kann nach den Ausführungen der oben genannten Behörden bejaht werden. Dabei ist unerheblich, ob auch andere Ursachen zu einer Erhöhung der Unfallgefahr beitragen; es genügt, dass die Linksabbiegemöglichkeit von der Ausfahrt des Q. - Marktes mitursächlich für die Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs ist.

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist jedoch ermessensfehlerhaft.

Die der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO obliegende Ermessensentscheidung, ob und mit welchem Mittel sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine verkehrsrechtliche Anordnung trifft, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, nämlich ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO.

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass kein Fall des Ermessensausfalls, d.h. einer Nichtausübung des Ermessens vorliegt, obwohl die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 7. Juli 2004 und die Weisung der Bezirksregierung L. vom 23. Juni 2004, auf die sich der Beklagte bezieht, keine Ermessensbetätigung erkennen lassen, vgl. zur Berücksichtigung von Ermessenserwägungen der Weisungsbehörde: Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg. 2006, § 114 Rz. 115 und Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 114 Rz. 17.

da sich die Weisung ausschließlich mit dem Vorliegen einer Gefahrenlage befasst. Es lässt sich lediglich dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises B. vom 4. Februar 2005 eine Ermessensausübung entnehmen.

Diese Ermessensausübung ist jedoch unzureichend. Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob die Behörde die schützenswerten Interessen des Klägers mit den gegen- überstehenden öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß abgewogen hat, d.h. ob sie die betroffenen Belange der Klägerin erkannt, in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt hat und ob die Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die geschützten Individualinteressen sind bei der Anordnung zur Verhinderung des Linksabbiegens in ähnlicher Weise wie bei einer Planungsentscheidung zu berücksichtigen,

Zu den geschützten Interessen gehören auch das Eigentum i.S. des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) an dem Grundstück, das von der verkehrsrechtlichen Anordnung betroffen ist, sowie der Anliegergebrauch. Allerdings stellt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO insoweit eine lnhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, und der Anlieger muss grundsätzlich die mit § 45 StVO verbundenen Verkehrsregelungen hinnehmen. Schutzwürdig ist daher nur der Kern des Anliegergebrauchs, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7/99 -, NVwZ 1999, 1341; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, NRWE; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 22 Rz. 918.

Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Verbindung bzw. Nutzung der Straße erfordert. Welche Nutzungsmöglichkeiten in diesem Sinne angemessen sind, richtet sich unter Berücksichtigung der Rechtslage nach den durch die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7/99 -, a.a.O. mit Hinweis auf die frühere Rspr. d. BVerwG etwa mit Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 15/75 -, BVerwGE 54, 1.

Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Bei Gewerbegrundstücken - wie vorliegend - gehört zum Recht auf Anliegergebrauch, dass das Grundstück auch mit den für das Gewerbe notwendigen Lastkraftwagen sicher und vorschriftgemäß angefahren bzw. verlassen werden kann. Dieser Kernbereich des Anliegergebrauchs wird jedoch durch die streitgegenständliche Unterbindung des Linksabbiegens nicht verletzt, da die Anbindung an das allgemeine Straßennetz in ausreichender Weise erhalten bleibt. Insoweit ist ausreichend, dass ein Gewerbegrundstück im "Rechts- rein/Rechts-raus-Verkehr" angefahren bzw. verlassen werden kann,

Allerdings bedeutet der Umstand, dass durch eine verkehrsregelnde Maßnahme der Anliegergebrauch nicht tangiert ist, nicht, dass schützenswerte sonstige Interessen des Anliegers nicht in die Abwägung eingestellt werden müssten. So kann etwa das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Erwerbschancen eines Gewerbebetriebes fördernden Verkehrslage des Gewerbegrundstücks bzw. eine auf Grund der Verbindung zwischen Grundstück und Straße bestehende werbende und Kunden anziehende Situation in den Abwägungsprozess aufzunehmen sein. Die Klägerin hatte insoweit bereits im Verwaltungsverfahren auf die Bedeutung der Verkehrslage und einer uneingeschränkten An- und Ausfahrt für die wirtschaftliche Attraktivität des Gewerbegrundstücks, die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Gebiet und die Existenz des Q. -Marktes hingewiesen. Diese Belange sind aber von keiner behördlichen Entscheidung berücksichtigt oder abgewogen worden.

Die unzureichende Ermessensabwägung ist weder nach dem Hinweis des Gerichts -mit gerichtlicher Verfügung vom 26. September 2008- noch im Anschluss an die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den aus ihrer Sicht bestehenden Auswirkungen der Verkehrssituation auf die wirtschaftlichen Lage des Q. -Marktes durch den Beklagten gemäß § 114 Satz 2 VwGO und schließlich auch nicht auf erneute Nachfrage des Gerichts ergänzt worden. Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2009 lässt nicht erkennen, dass der Beklagte diese Belange der Klägerin eingestellt und abgewogen hat.

Zugunsten des Beklagten kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ermessen auf die Entscheidung für eine Unterbindung der Linksabbiegemöglichkeit von dem Grundstück der Klägerin als die einzig richtige Entscheidung reduziert hat, mithin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Eine derartige Ermessensschrumpfung auf die hier streitgegenständliche Verkehrsanordnung folgt auch nicht aus der oben dargelegten Gefahrenlage. Diese mag zwar ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nahe legen. Mit welchen Maßnahmen jedoch die Straßenverkehrsbehörde diese Gefahrenlage bekämpft, hat sie unter Berücksichtigung der Geeignetheit, der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange zu entscheiden. Im Übrigen lässt sich auch den behördlichen Entscheidungen und den Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen, dass die an der verkehrsrechtlichen Anordnung beteiligten Behörden von einer derartigen Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sind.

Danach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2009/2_K_358_05urteil20090526.html - DE:VGAC:2009:0526.2K358.05.00

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