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Eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Rechtsabbiegebots (Verkehrszeichen 209-20) ist rechtswidrig und verletzt den Anlieger in seinen Rechten, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefahrenlage gegeben sind. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung eines verkehrsregelnden Dauerverwaltungsaktes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |