|
Das Berufungsgericht muss bei der Schmerzensgeldbemessung ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst über die Zumessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden, wenn es die Entscheidung zwar für vertretbar, aber nicht für sachlich überzeugend hält. Bei der Bemessung sind insbesondere das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung sowie der vor dem Unfall bestehende Gesundheits- und Allgemeinzustand zu berücksichtigen. Bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes weitgehend gegenüber der Ausgleichsfunktion in den Hintergrund. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |