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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn eine akute Gefahr für Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis aufgrund problematischer Verhaltensdispositionen im Umgang mit Alkohol zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |