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Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich Gemeingebrauch. Eine Sondernutzung der Straße liegt jedoch vor, wenn Fahrzeuge allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden und damit zu einer verkehrsfremden Sache werden. Ob das Abstellen eines Fahrzeugs mit Werbeaufschrift als Sondernutzung zu werten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nicht vorrangig die innere Motivation, sondern das objektive Erscheinungsbild und die faktische Nutzung als Werbeanlage entscheidend sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |