|
Ein Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich auf der Basis des § 252 BGB berechnet werden, wenn ein bereits verkaufter Pkw vor Gefahrübergang erneut beschädigt wird und dies zu einer Kaufpreisreduzierung führt. Dieser Schaden ist der Höhe nach nicht auf die Reparaturkosten oder den Minderwert begrenzt. Die Klägerin muss jedoch die Voraussetzungen des § 252 BGB, insbesondere den entgangenen Gewinn und den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, substantiiert vortragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |