Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 30.04.2009: Schadensersatzanspruch nach § 252 BGB bei Wertminderung eines bereits verkauften Pkw durch Zweitunfall vor Übergabe.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2009 - 21 S 310/08) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich auf der Basis des § 252 BGB berechnet werden, wenn ein bereits verkaufter Pkw vor Gefahrübergang erneut beschädigt wird und dies zu einer Kaufpreisreduzierung führt. Dieser Schaden ist der Höhe nach nicht auf die Reparaturkosten oder den Minderwert begrenzt. Die Klägerin muss jedoch die Voraussetzungen des § 252 BGB, insbesondere den entgangenen Gewinn und den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, substantiiert vortragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Ersatz des entgangenen Gewinns
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 35 C 12416/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen, in Höhe von 93,42 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:


Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Hauptsache Erfolg. Zurückzuweisen ist die Berufung lediglich, soweit es einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen, nämlich verzugsbedingte Rechtsanwaltskosten, betrifft.

Der Klägerin steht gemäß § 3 PflVG gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der nun zugestandenen 525,-- Euro zu.

1.

Die Klägerin kann ihren Schaden allerdings grundsätzlich auf der Basis des § 252 BGB berechnen. Wenn die Klägerin ihren Pkw, nach dem ersten Unfallschaden vom 11.06.2007, bereits bindend an einen Ankäufer verkauft hat und dieser nach dem zweiten, also streitgegenständlichen Unfall, bei dem es nachweislich zu einer weiteren Beschädigung gekommen ist - so die Ausführungen des Sachverständigen xxx -, nur noch einen um 1.500,-- Euro niedrigeren Kaufpreis erzielen kann, so hat der Schädiger auch für diesen Schaden einzustehen.

Dieser auf der Basis des § 252 BGB ermittelte Schaden ist der Höhe nach auch nicht auf die Höhe der Reparaturkosten oder wie hier, auf den durch ein Sachverständigengutachten festgestellten Minderwert begrenzt. Wenn, wie die Klägerin dies vorträgt, der bereits vorbeschädigte Pkw zum Preis von 7.500,-- Euro verkauft war, fällt es in die Risikophäre der Klägerin im Verhältnis zum Käufer des Pkw, wenn an diesem vor Gefahrübergang ein weiterer Schaden eintritt. Dies führt dazu, dass die Kaufsache mangelhaft im Sinne des § 434 BGB geworden ist. Dem Käufer dieses Pkw stünden demgemäß die Rechte aus § 437 BGB zu. Wenn sich der Verkäufer, auf den Druck des Käufers hin, auf eine Kaufpreisreduzierung um 1.500,-- Euro einlässt, da er ansonsten mit einer kaum zu überschauenden Kostenfolge gezwungen gewesen wäre, den Pkw in den Zustand versetzen zu lassen, in dem er sich vor dem zweiten Unfall befunden hat, so haftet der Schädiger - grundsätzlich - auch für diesen Schaden.

2.

Die Klägerin hat jedoch vorliegend die Voraussetzungen des § 252 BGB, nämlich den entgangenen Gewinn, nicht substantiiert vorgetragen.

Die Klägerin hat in erster Instanz nicht dargelegt, wann genau nach dem Unfall vom 11.06.2007 sie einen Kaufvertrag mit der Firma xxx über einen Betrag von 7.500,-- Euro über den beschädigten Pkw VW Polo geschlossen hat. Auch in der Berufungserwiderung vom 05.11.2008 erfolgt insoweit kein genauerer Vortrag.

Der Kammer reicht der Verweis der Klägerin auf eine Erklärung des Autohauses L vom 06.07.2007 (Bl. 6 GA) nicht aus. Diese Erklärung ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Die Erklärung des Autohauses xxx kann auch nicht als Beweismittel, sei es als schriftliche Zeugenerklärung oder als Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO, verwertet werden.

Die Klägerin hat auch mit Schriftsatz vom 16.12.2008 keinen Kaufvertrag oder weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein ursprünglich vereinbarter Kaufpreis von 7.500,-- Euro ergibt.

Der Klägervortrag ist daher nach wie vor nicht substantiiert. Eine Vernehmung des Zeugen xxx liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Gemäß §§ 280, 286 BGB steht der Klägerin, soweit es die Rechtsanwaltsgebühren angeht, auf der Basis einen Gegenstandswertes von 525,-- Euro lediglich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 93,42 Euro zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.000,-- Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/21_S_310_08urteil20090430.html - DE:LGD:2009:0430.21S310.08.00

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