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Nach einschlägiger Rechtsprechung handele bei der Benutzung eines Dienstfahrzeugs ein Beamter in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minderschwerer Verschuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten unverschuldeten Eilbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob jedoch den Leistungsbescheid zur Inanspruchnahme eines Polizeibeamten wegen Fehlbetankung auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |