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Wer auf einem Parkplatz rückwärts ausparkt, hat den gesamten relevanten Verkehrsraum zu beobachten und sich bei fehlender Sicht einweisen zu lassen, um eine Gefährdung auszuschließen. Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist ausgeschlossen, wenn die Kollision auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten und die außergerichtliche anwaltliche Vertretung sind auch dann erstattungsfähig, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorlag oder die Gegenseite ein eigenes Gutachten eingeholt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |