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Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem behaupteten Pkw-Diebstahl kann durch zahlreiche widersprüchliche und unwahre Angaben erschüttert werden, die die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Frage stellen. Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder fehlende Angaben macht, insbesondere wenn er eine Lösegeldforderung nicht mitteilt und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |