Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 22.670,02 € der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 42 e VVG a.F. in Verbindung mit § 42 c Abs. 1 VVG a.F.
1. Die Zeugin N hat die anlassbezogene Fragepflicht aus § 42c VVG a.F. nicht verletzt. Der Versicherungsvertreter muss seinen Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung verpflichtet (Reiff in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 5, Rn. 162 m.w.N.). Hieran gemessen liegt eine Verletzung der Fragepflicht nicht vor. Denn nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren sich die Zeugen jedenfalls einig, dass das neu erworbene Wohnmobil "wie bisher" versichert werden sollte. Damit war Einigkeit erzielt, dass lediglich eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden sollte, denn nach dem aktuellen Vertragsstand hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wohnmobiles lag lediglich eine Fahrzeugteilversicherung vor.
Da es sich bei einer Fahrzeugvollversicherung und einer Fahrzeugteilversicherung nicht um komplexe Versicherungsprodukte handelt und der Zeuge T unstreitig bereits in der Vergangenheit beide Arten von Versicherungen genommen hatte, war die Zeugin N nicht gehalten, weitere Fragen nach den Wünschen des Zeugen T hinsichtlich der abzuschließenden Versicherung zu stellen. So hatte der Zeuge T aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen bei dem in Zahlung gegebenen Wohnmobil noch Anfang 2006 aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen davon Abstand genommen , weiterhin eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten und fortan nur noch das Teilkaskorisiko versichert. Bei dieser Sachlage war eine weitere Frage nach Wünschen des Zeugen T hinsichtlich der zu nehmenden Versicherung nicht geboten.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugin N die Frage nach der gewünschten Versicherung nicht hinreichend deutlich stellte, so dass der Zeuge T etwa einem Missverständnis erlegen wäre, welche Versicherung er beantragt hatte. Wie bereits dargelegt, konnte die Zeugin N die Erklärungen des Klägers objektiv dahin verstehen, dass dieser eine Teilkaskoversicherung für das neue angeschaffte Fahrzeug nehmen wollte. Das Gericht nimmt dem Zeugen T überdies nicht ab, dass dieser davon ausgegangen sei, eine Vollkaskoversicherung genommen zu haben. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin oder der Zeuge T zunächst gegenüber der X Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhoben hätten. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Der Zeuge T hat zudem bekundet, die Zeugin N habe ihm erklärt, dass die Prämie geringfügig über der Prämie für das alte Wohnmobil liegen würde. Aus einer solchen Erklärung hätte der Zeuge T zwingend schließen müssen, dass es sich nicht um einen Vollkaskoschutz handeln konnte.
Nach alledem konnte offenbleiben, ob die Zeugin N dem Zeugen T auch noch ein Angebot zur Prüfung mitgab.
2. Die Zeugin N hat auch keine Beratungspflichten verletzt.
So musste die Zeugin N dem Zeugen T nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung raten, weil das Fahrzeug finanziert war. Soweit die Klägerin meint, ein solcher Hinweis sei notwendig gewesen, da der Abschluss einer Vollkaskoversicherung bei finanzierten Fahrzeugen Grundlage der Finanzierungsbedingungen sei, geht dies bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung eingeräumt, dass das Fahrzeug der finanzierenden Bank weder sicherungsübereignet worden sei, noch die finanzierende Bank den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verlangt hatte. Nach diesen Angaben bestand ersichtlich kein Anlass, eine Beratung im Sinne eines Hinweises auf einen "notwendigen Abschluss" einer Vollkaskoversicherung vorzunehmen.
Auch der von dem Zeugen T nach den Behauptungen des Beklagten mitgeteilte Wert von 21.000,00 € musste die Zeugin N nicht veranlassen, dem Zeugen T den Abschluss einer Vollkaskoversicherung anzuraten. Die Zeugin N durfte davon ausgehen, dass der Zeuge T die Abwägung zwischen Prämienhöhe und Risiko bereits vorgenommen hatte. Im Übrigen waren hier die Beratungspflichten bereits dadurch eingeschränkt, dass der Kläger den Wunsch nach Abschluss einer bestimmten, nämlich einer Teilkaskoversicherung, geäußert hatte (siehe oben 1.).
3. Die Zeugin N hat zwar die Dokumentationspflichten gemäß § 42 c VVG a.F. verletzt. Hierdurch ist der Klägerin jedoch ein Schaden oder ein Beweisnachteil nicht entstanden.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.