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Die Regelung über die Tilgungsfristen und deren Ablaufhemmung in § 29 Abs. 6 StVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse an einer möglichst hohen Sicherheit im Straßenverkehr rechtfertigt es, eine Ordnungswidrigkeit im Bundeszentralregister trotz grundsätzlichen Ablaufs der Tilgungsfrist dann nicht zu tilgen, wenn vor dem Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr zu einer weiteren Eintragung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |