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Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird oder dass das Mobiltelefon betriebsbereit ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |