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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über seine Kraftfahreignung nicht nachkommt, nachdem er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist die Beibringung einer MPU in diesem Fall zwingend vorgeschrieben, wobei der Behörde kein Ermessen zusteht und finanzielle Gründe für die Nichtbeibringung des Gutachtens keine andere Entscheidung rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |