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Der Mieter eines Kraftfahrzeugs verwirkt eine vereinbarte Haftungsreduzierung, wenn er nach einem Schadenfall die Polizei täuscht, einen Diebstahl vortäuscht und den Sachverhalt verschleiert, wodurch er seine Aufklärungspflichten verletzt. Eine zumindest fahrlässige Handlung liegt auch im stundenlangen Überlassen des Fahrzeugschlüssels an seinen Sohn ohne Kontrolle der Rückgabe, wodurch der Zugriff auf den Mietgegenstand ermöglicht wird. Der tatsächliche Fahrer haftet gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Beschädigung des Eigentums, wenn er nicht darlegen kann, als berechtigter Fahrer benannt worden zu sein oder dass der Mieter mit der Nutzung einverstanden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |