|
Dass Fahrzeuge mit einem Dieselpartikelfilter nicht für Kurzstreckenbetrieb geeignet sind, bedeutet keine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), wenn dies der üblichen Beschaffenheit von Fahrzeugen gleicher Art entspricht. Ein fehlendes Freibrennen des Filters stellt nur dann einen Sachmangel dar, wenn es auf technischen Mängeln des Systems beruht oder im Vergleich zu anderen Fahrzeugen mit Partikelfilter nur unter ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. Eine unzureichende Bedienungsanleitung, die nicht auf die Notwendigkeit bestimmter Fahrbedingungen für die Regeneration hinweist, stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die nicht zum Rücktritt berechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |