Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.03.2009: Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis und fehlendem Eignungsnachweis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 06.03.2009 - 7 K 4354/08) hat entschieden:

   Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall, wenn er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ geführt hat, deshalb gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden ist und er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat. Maßgeblich ist zudem, dass die ausländische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und sich dies aus dem Führerschein ergibt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig; der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2008 verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat folglich auch keinen Anspruch auf Umschreibung dieser Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach hat das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ geführt hat, deshalb gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden ist und er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat. Dies wäre auf einen entsprechenden Wiedererteilungsantrag hin mit Rücksicht auf die im Bundes- und Verkehrszentralregister noch eingetragene erhebliche straf- und verkehrsrechtliche Vorbelastung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten möglich.

Die Klärung der Eignungsbedenken ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im September 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat. Insoweit wird auf die Begründung der oben erwähnten im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Die dort unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 -, Juris, vertretene Ansicht ist nunmehr auch vom Bundesveraltungsgericht durch Urteile vom 11. Dezember 2008 -3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, Juris, bestätigt worden. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch dargelegt, dass und warum die Straßenverkehrsbehörden in Fällen der vorliegenden Art die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis förmlich aberkennen dürfen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.

Aus den einschlägigen landes- und europarechtlichen Vorschriften und den genannten Entscheidungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es seien nur Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis betroffen, die zuvor bereits eine deutsche Fahrerlaubnis besessen hatten, die ihnen entzogen worden war. Maßgeblich ist allein, dass die ausländische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und sich dies aus dem Führerschein ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_K_4354_08urteil20090306.html - DE:VGGE:2009:0306.7K4354.08.00

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