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Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall, wenn er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ geführt hat, deshalb gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden ist und er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat. Maßgeblich ist zudem, dass die ausländische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und sich dies aus dem Führerschein ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |