Das Verkehrslexikon

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EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile in Verfahren über die Nutzungsuntersagung von EU-Führerscheinen (1. und 2. Instanz)

EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagung von EU-Führerscheinen (1. und 2. Instanz)




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte




Einleitun g:


Hier findet sich eine Auswahl von Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anerkennung von EU-Führerscheinen.

Die Rechtslage wird auch in Entscheidungen in Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage

von Verwaltungsgerichten

und

von Oberverwaltungsgerichten

erörtert.

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Oberverwaltungsgerichte:


VGH Mannheim v. 12.10.2004:
§ 28 Abs 4 Nr 3 und Abs 5 FeV bzw § 4 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art 8 Abs 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.

OVG Münster v. 25.08.2008:
Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, jedenfalls dann verweigern darf, wenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war.




OVG Koblenz v. 31.10.2008:
Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet die Ausstellung eines EU-Führerscheins für den Ausstellerstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs; insofern hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum "Führerscheintourismus" nicht mehr fest. Die Kompetenzzuweisung erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn der Ausstellerstaat selbst zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit nicht begründet gewesen ist.

VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Zum Wohnsitzerfordernis bei der Erteilung eines EU-Führerscheins, zum unvorhergesehenen vorzeitigen Abbruch der 185-Tagefrist und zur Anlauf- und Ablaufhemmung bei der Tilgung von Altfällen.

VGH Mannheim v. 07.04.2009:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein widerlegbar ist oder nicht. Jedenfalls braucht ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden, wenn die Angaben des Betroffenen und deutsche Meldeunterlagen und andere inländische Auskünfte ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz des Betroffenen nicht in Tschechien lag.

OVG Münster v. 08.05.2009:
Zur Behandlung der vor dem 19.01.2009 erteilten EU-Führerscheine und zur Verwertung eines nach der Erteilung des EU-Führerscheins erstellten MPU-Gutachtens sowie zur Verwertung eigener Angaben des Betroffenen zu seinem Wohnsitz

OVG Münster v. 04.06.2009:
Trotz Eintragung eines ausländischen Wohnsitz im EU-Führerschein kann sich aus den eigenen Einlassungen des Betroffenen ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben. Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.

OVG Koblenz v. 18.03.2010:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - gelangt nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, und zusätzlich dem Betroffenen in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.

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Verwaltungsgerichte:


VG Stade v. 16.08.2006:
Von einer Missachtung der in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie geregelten grundsätzlichen Anerkennung der Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines Mitgliedstaates kann keine Rede sein, wenn diese Entscheidung in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist. Auch Tatsachen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis können eine MPU-Auflage rechtfertigen, wenn sie über den Erteilungszeitpunkt hinaus fortwirken können.

VG Karlsruhe v. 18.08.2004:
Die Bestimmung des § 28 Abs 4 Nr 3 FeV ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann ohne Weiteres unanwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland keine Sperrfrist entgegenstand, keine Umgehung einer Sperrfrist in Betracht kam und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland nur von dem Bestehen einer Fahrprüfung abhängig war (im Anschluss an EuGH, Urt v 29.04.2004, C-476/01 - Kapper).

VG Bayreuth v. 24.10.2006:
Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden. Es ist zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es ist dann eine Gesamtschau zu treffen, zumal dann, wenn zudem der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

VG Bayreuth v. 07.11.2006:
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG (Alkoholfahrt unter 0,47 mg/l Atemalkohol) nach dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt bei Nichtbeibringung einer geforderten positiven MPU den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung auch dann, wenn der Verstoß bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides der Fahrerlaubnisbehörde noch nicht bekannt war.

VG Gießen v. 07.11.2006:
Wendet sich ein Wohnsitzinländer unter Umgehung des Wohnsitzprinzips ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden und lässt sich dort ohne eine auf eine bestehende Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung eine Fahrerlaubnis ausstellen, so kann ihm deren Nutzung im Inland untersagt werden. Die Berufung des Betroffenen auf europäisches Gemeinschaftsrecht oder die EuGH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.

VG Osnabrück v. 17.11.2006:
Das Gericht geht davon aus, dass innerstaatliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zumindest in Fällen, in denen es um die Eignung oder Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines früheren Alkoholmissbrauchs geht, auch dann ergriffen werden dürfen, wenn die Tatsachen, die in dieser Hinsicht Zweifel an der Kraftfahreignung begründen bzw. diese ggf. sogar ausschließen, bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene seine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat.

VG Augsburg v. 16.01.2007:
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der EuGH nicht umfassend die Pflicht statuieren wollte, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Hiervon in „Missbrauchsfällen” abzuweichen, hieße diesen Grundsatz aufzuweichen und doch eine Überprüfung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedsstaaten zumindest auf Missbrauch zuzulassen.

VG Stuttgart v. 21.03.2007:
Die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. B der Führerscheinrichtlinie 91/439 und die "Umgehung" einer nach § 13 Nr. 2 FeV erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung begründen für sich genommen nicht den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht.

VG Gelsenkirchen v. 02.09.2008:
Ist im EU-Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerstaat eingetragen, ist diesem die Anerkennung in Deutschland nicht zu versagen, auch wenn sich aus einer Auskunft des Ausstellerstaates ergibt, dass an der Einhaltung des Wohnsitzprinzips Zweifel bestanden.



VG Meiningen v. 22.04.2009:
Einem EU-Mitgliedsstaat ist es nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.

VG Gelsenkirchen v. 22.07.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein der deutsche Wohnsitz seines Inhabers eingetragen, wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt und dem Besitzer ist dessen Gebrauch im Inland untersagt. Daran ändert sich nichts, wenn später in Tschechien eine neuer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz und dem alten Erteilungsdatum ausgestellt wird. Angesichts der universellen Geltung des EU-Rechts auch in Tschechien nach dessen Beitritt ist es auch unerheblich, ob zum Erteilungszeitpunkt in Tschechien das Wohnsitzprinzip mangels entsprechender tschechischer Gesetze noch nicht galt.

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