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Mautschuldner ist nicht der Leasingnehmer einer Sattelzugmaschine, wenn dieser im maßgeblichen Zeitraum weder zivilrechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO war, weil die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Finanzierungsleasing nicht erfüllt sind (kurze Grundmietzeit, hoher Restkaufpreis bei Kaufoption). Auch ist der Leasingnehmer nicht Halter im materiellen Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG, wenn er das Fahrzeug durch einen weiteren Mietvertrag seinem Einflussbereich vollständig entzogen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |