Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 04.03.2009: Zur Mautschuldnerschaft des Leasingnehmers einer Sattelzugmaschine bei Finanzierungsleasing




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 04.03.2009 - 25 K 15/08) hat entschieden:

   Mautschuldner ist nicht der Leasingnehmer einer Sattelzugmaschine, wenn dieser im maßgeblichen Zeitraum weder zivilrechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO war, weil die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Finanzierungsleasing nicht erfüllt sind (kurze Grundmietzeit, hoher Restkaufpreis bei Kaufoption). Auch ist der Leasingnehmer nicht Halter im materiellen Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG, wenn er das Fahrzeug durch einen weiteren Mietvertrag seinem Einflussbereich vollständig entzogen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeughalter
und
Güterkraftverkehr


Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 21. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 ABMG für eine Heranziehung der Klägerin sind nicht erfüllt.

Hierzu bedarf es keiner weiteren Darlegungen, ob und inwieweit für die in Rede stehende Sattelzugmaschine der Klägerin eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42) besteht bzw. bestand und ob die von der Beklagten nacherhobene Maut der Höhe nach zutreffend berechnet worden ist.

Die Klägerin ist jedenfalls nicht Mautschuldnerin i.S.d. § 2 ABMG.

Nach dieser Vorschrift ist Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeuges ist (§ 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 ABMG) oder das Motorfahrzeug führt (§ 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG), wobei mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner haften (§ 2 Satz 2 ABMG).

Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

Sie war während der Benutzung von Bundesautobahnen durch die in Rede stehende Sattelzugmaschine - also im Zeitraum vom 19. April 2005 bis 30. September 2006 - nicht deren Eigentümerin. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit Einigkeit, dass die Klägerin nach "Anschaffung" der Sattelzugmaschine im April 2006 zunächst lediglich Leasingnehmerin war und das Fahrzeug erst im September 2007 zu einem Restkaufpreis von 45.318,58 EUR (netto) zu Eigentum erworben hat.

Eine Haftung der Klägerin als Leasingnehmerin für die in Rede stehenden Mautgebühren kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufgrund der in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltenen Regelung über die Zuordnung "wirtschaftlichen Eigentums" in Betracht. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Übt hingegen ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO diesem das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die in der letztgenannten Vorschrift für das Steuerrecht verankerte Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums auf das Autobahnmautgebührenrecht übertragen werden kann. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin sind in Bezug auf die von ihr geleaste Sattelzugmaschine vorliegend nämlich nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers durch den Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über das Wirtschaftsgut dann angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt.

Im Falle des Finanzierungsleasings kommt eine die Annahme wirtschaftlichen Eigentums rechtfertigende Zurechnung zum Vermögen des Leasingnehmers deshalb nur in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist, als die Grundmietzeit, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf des Fahrzeugs zusteht und bei Ausübung dieser Option nur ein verhältnismäßig geringer Kaufpreis zu entrichten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zunächst stimmen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Grundmietzeit nicht überein, da der zwischen der Klägerin und der Fa. MAN Financial Services GmbH geschlossene Leasingvertrag lediglich eine Laufzeit von 24 Monaten aufwies und sich daher eindeutig nicht auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Sattelzugmaschine erstreckte.

Zwar war der Klägerin ausweislich des Lieferscheins die Ausübung eines Kaufoptionsrechts eingeräumt, jedoch vermag das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, dass die Klägerin bei Ausübung der Kaufoption nur einen verhältnismäßig geringen Kaufpreis zu entrichten hatte. Der Kaufpreis für die Sattelzugmaschine belief sich bei Ausübung des Kaufoptionsrechts durch die Klägerin im September 2007 nämlich auf 45.318,58 EUR netto, also mehr als die Hälfte des Anschaffungspreises von 72.840,00 EUR netto (vgl. den Leasing-Schein der Fa. MAN Financial Services GmbH vom 22. April 2005). Unter diesen Umständen kann der zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Leasinggebers nach Ablauf der Grundmietzeit nicht als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, worauf es für die Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums jedoch entscheidend ankommt. Nach allem ist die Klägerin aufgrund ihrer Leasingnehmereigenschaft im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2005 bis September 2006 nicht als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen.

Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte auf ein der Klägerin aufgrund der Kaufoption zustehendes Anwartschaftsrecht beruft. Auch insoweit schließt der erhebliche Restkaufpreis für die Sattelzugmaschine eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Vermögen der Klägerin bereits bei Abschluss des Leasingvertrages aus.

Die Klägerin haftet für die in Rede stehenden Gebühren entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG als Halterin der Sattelzugmaschine. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge im Kfz-Schein der Sattelzugmaschine als deren Halter aufgeführt bzw. beim Kraftfahrtbundesamt als deren Halter vermerkt ist. Gegen die Maßgeblichkeit des bloßen Haltereintrags spricht, dass der vom Gesetzgeber seit langem eingeführte, für das ganze Straßenverkehrsrecht geltende Halterbegriff seit jeher materiell verstanden wird. Danach ist Halter, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht.

Vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVG Rdn. 14 mwN.

Hätte der Gesetzgeber in § 2 ABMG hiervon abweichend einen eigenen "formellen" Halterbegriff einführen wollen, hätte dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die Gesetzesbegründung

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksachen 14/7013, S. 12 und 14/7087, S. 2

enthalten jedoch hierfür Anhaltspunkte.

Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum (April 2005 bis September 2006) nicht materieller Halter der Sattelzugmaschine. Zwar dürfte sie im April 2005 aufgrund des mit der Fa. MAN Financial Services GmbH geschlossenen Leasingvertrages als Leasingnehmerin zunächst Halterin des Fahrzeugs geworden sein. Diese Haltereigenschaft hat sie jedoch aufgrund des mit Wirkung zum 07. April 2005 abgeschlossenen Mietvertrages mit der Fa. M&M Transportlogistik GmbH sogleich wieder verloren.

Zwar ist für Vermietungsfälle anerkannt, dass - zumindest in Fällen nur vorübergehender Gebrauchsüberlassung - der Vermieter nicht seine Haltereigenschaft verliert und Mieter und Vermieter sogar nebeneinander Halter sein können.

Allerdings verliert der Vermieter seine Haltereigenschaft dann (an den Mieter), wenn das Fahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen wird.

Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu - Mietverträgen insoweit vergleichbaren - Leasingverträgen anerkannt, dass allein der Leasingnehmer als Halter anzusehen ist, wenn diesem die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug für einen längeren Zeitraum übertragen worden ist und dem Leasinggeber während der Leasingzeit keine vertraglichen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeugs und der einzelnen Fahrten mehr zustehen.

Hiervon ausgehend war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Halterin der Sattelzugmaschine. Sie hatte zum 07. April 2005 mit der Fa. M&M Transportlogistik GmbH einen (unbefristeten) Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von 24 Monaten abgeschlossen und dieser daher für einen langen Zeitraum die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt. Diese Verfügungsgewalt konnte von der Klägerin auch nicht ohne weiteres kurzfristig beendet werden, da nach § 16 der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten "Allgemeinen Vermietbedingungen" für derartige Verträge ein ordentliches Kündigungsrechts ausgeschlossen war.

Der Klägerin standen nach dem Mietvertrag während der Vertragslaufzeit auch keine die Annahme der Fortdauer der Haltereigenschaft rechtfertigenden Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Fahrzeuggebrauchs zu. Soweit in § 4 der Allgemeinen Vermietbedingungen vorgesehen war, dass der Mieter das Fahrzeug nur in Europa einsetzen sollte und vor einem Einsatz in Republiken der GUS-Staaten, der baltischen Staaten, Moldawien, Weissrussland und der Ukraine eine schriftliche Genehmigung der Klägerin einzuholen (Abs. 4) und der Klägerin auf Verlangen den Aufenthaltsort mitzuteilen hatte (Abs. 1), handelte es sich nur um allgemeine Rahmenbedingungen bzw. Überwachungsrechte der Klägerin zur Sicherung des Erhalts und Zustandes des Fahrzeuges, die sie ebenso wenig als Mithalterin ausweisen, wie die in § 11 der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin vorbehaltenen Kontrollrechte in Bezug auf - im Übrigen vom Mieter zu veranlassende - Untersuchungs- und Wartungsarbeiten. Denn dies ändert nichts an dem allein maßgeblichen Umstand, dass der Klägerin eine Weisungsbefugnis in Bezug auf den konkreten Einsatz und die einzelnen Fahrten der Sattelzugmaschine gerade nicht zustand.

Eine andere Betrachtungsweise ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil nach Ziffern 2 und 3 des Mietvertrages wegen des vereinbarten "Inklusivmietzinses" die Versicherung des Fahrzeuges und die Entrichtung der Kfz-Steuern der Vermieterin oblagen, da dies ist nur eine Frage der Vertragsgestaltung und Kalkulation ist und nichts über die für den Halterbegriff wesentlichen - oben genannten - Voraussetzungen besagt.

Auch eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ABMG kommt nicht in Betracht, da die Klägerin - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im fraglichen Zeitraum gerade nicht über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmen konnte.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG nicht vor.

Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die Beklagte stattzugeben. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Sache nicht unerhebliche Schwierigkeiten insbesondere in rechtlicher Hinsicht aufweist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2009/25_K_15_08urteil20090304.html - DE:VGK:2009:0304.25K15.08.00

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