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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Antragsteller mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Straßenverkehrsbehörde ist dabei an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Bei dieser gebundenen Entscheidung können berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |