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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Reduzierungstatbestände, wie die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung, müssen erfüllt sein, um eine Entziehung zu vermeiden. Bei einer gebundenen Entscheidung können berufliche und familiäre Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |