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Die straßenrechtliche Präklusion nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Kläger, die von Immissionen eines Vorhabens betroffen sind, sind klagebefugt. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen kann bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |