|
Für einen Klageerfolg gegen eine Behörde wegen immissionsrechtlicher Zusammenhänge, insbesondere verkehrsbedingter Feinstaubbelastung, ist die vorherige Beantragung konkreter Maßnahmen im Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich. Ein individueller Anspruch auf planunabhängige Schutzmaßnahmen besteht nur, wenn ein zur Reduzierung der Feinstaubbelastung dienender Aktionsplan zwar geboten, aber nicht erlassen wurde; ist ein solcher Plan in Kraft getreten, müssen die Anträge konkretisiert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |