Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.02.2009: Erfordernis konkreter Maßnahmenanträge im Immissionsschutzrecht bei verkehrsbedingter Feinstaubbelastung.




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.02.2009 - 14 K 884/08) hat entschieden:

   Für einen Klageerfolg gegen eine Behörde wegen immissionsrechtlicher Zusammenhänge, insbesondere verkehrsbedingter Feinstaubbelastung, ist die vorherige Beantragung konkreter Maßnahmen im Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich. Ein individueller Anspruch auf planunabhängige Schutzmaßnahmen besteht nur, wenn ein zur Reduzierung der Feinstaubbelastung dienender Aktionsplan zwar geboten, aber nicht erlassen wurde; ist ein solcher Plan in Kraft getreten, müssen die Anträge konkretisiert werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008 im Verfahren VG Gelsenkirchen 8 K 591/08, von dem das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger nur pauschal angesprochenen straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Aspekte, für die die erkennende Kammer nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständig ist, abgetrennt worden ist, ist die mit gleichlautenden Anträgen erhobene Klage abgewiesen worden. Dabei ist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch bei Vorliegen komplexer immissionsrechtlicher Zusammenhänge der Kläger zunächst bei der von ihm beklagten Behörde konkrete Maßnahmen beantragen muss, deren Umsetzung bzw. deren Verweigerung alsdann der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen kann. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen worden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36.07 - klargestellt hat, dass für einen Klageerfolg die vorherige Beantragung konkreter Maßnahmen im Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich ist. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung das Entstehen eines individuellen Anspruchs auf Schutzmaßnahmen bestätigt für den Fall, dass ein der Reduzierung der Feinstaubbelastung dienender Aktionsplan zwar geboten, tatsächlich aber nicht erlassen worden sei. Insoweit habe der Einzelne ein Recht auf Abwehr seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch planunabhängige Maßnahmen, das er auch geltend machen könne.

Ein solcher Aktionsplan ist hier aber in Form des Luftreinhalteplans für das Ruhrgebiet, unterteilt in die Teilpläne Nord, Ost und West zum 4. August 2008 in Kraft getreten. Die drei Teilpläne sind von den drei zuständigen Bezirksregierungen Münster, Arnsberg und Düsseldorf in Abstimmung untereinander sowie mit den betroffenen Ruhrgebietsstädten erlassen worden und sehen unter anderem in neun Städten, zu denen die Beklagte allerdings nicht zählt, die Einrichtung von Umwelt-zonen vor. Daneben enthält der Teilplan Ost stadtbezogene Maßnahmen, die unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten unter der Ziffer C.1.3.2 ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf der Hammerschmidt- und der Schlachthofstraße vorsehen sowie unter Ziffer C.1.3.1 die Ermittlung geeigneter verkehrlicher Maßnahmen durch ein Verkehrsgutachten für die Recklinghauser Straße, die eine wichtige Funktion im Verkehrssystem nicht nur für Herne, sondern auch für Herten habe. Erläuternd führt der Plan insoweit aus, Eingriffe in den Verkehrsfluss, die nicht alle möglichen Auswirkungen vorab betrachtet hätten, könnten sich eventuell negativ auswirken. Geeignete verkehrliche Maßnahmen seien nicht direkt ersichtlich. Ein Verkehrs-gutachten werde klären, ob weitere geeignete Maßnahmen möglich seien. Im Bereich Recklinghauser Straße werde geprüft, ob alternative Maßnahmen verkehrlicher Art, wie z. B. geeignete Straßenbegrünung, einen Beitrag zur Reduzierung der Belastungssituation leisten könnten.

Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Klagebegehren in straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht allein insoweit umschrieben, als er zur Begründung der von ihm gestellten Anträge vorträgt, er sehe als Hauptverursacher der Feinstaubimmissionen das hohe Verkehrsaufkommen an seinem Wohnhaus an. Wegen der Autobahnanschlussstelle und der umliegenden Gewerbe- und Industriegebiete sei der Lkw-Anteil sehr hoch. Auch werde durch das hohe Verkehrsaufkommen der auf dem Boden abgesetzte Feinstaub ständig aufgewirbelt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr mit Erlass des Luftreinhalteplans erfolgten Einbindung der Beklagten in ein stadtübergreifendes Immissionsschutzkonzept wird alleine aus diesen Äußerungen des Klägers in keiner Weise deutlich, ob und wenn ja, welche Maßnahmen von der Beklagten neben dem Luftreinhalteplan noch verfolgt werden sollen. Eine Konkretisierung der von ihm gestellten Anträge ist nicht erfolgt. Auf die Problematik der von ihm gewählten unveränderten Antragstellung ist der Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2008 hingewiesen worden. Eine angekündigte, der jedenfalls nach Erlass des Luftreinhalteplanes veränderten Situation Rechnung tragende Stellungnahme seinerseits ist hierzu indes nicht erfolgt.

Nach alledem erweisen sich auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits im Verfahren 8 K 591/08 - sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge als nicht sachbescheidungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/14_K_884_08gerichtsbescheid20090211.html - DE:VGGE:2009:0211.14K884.08.00

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